




Was ist Sprechstundenbedarf

Sprechstundenbedarf (SSB) umfasst medizinische Materialien, Arzneimittel und Verbrauchsprodukte, die regelmäßig in der Praxis für mehrere Patient:innen benötigt werden. Diese werden nicht individuell, sondern pauschal über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet
Typische Beispiele:
- Verbandstoffe: Kompressen, Wundauflagen, Pflaster
- Injektionsmaterial: Spritzen, Kanülen, Infusionszubehör
- Desinfektionsmittel: Bei direktem Patientenkontakt
❗️Nicht SSB-fähig: Produkte für einzelne Patient:innen oder generelle Praxisorganisation – z. B. Handschuhe, Schutzkittel, Büromaterial
Sprechstundenbedarfsvereinbarung der Bundesländer
Jedes Bundesland hat eigene Regeln zur Abrechenbarkeit von Sprechstundenbedarf.
embemed bietet Ihnen eine praktische Übersicht.
Klicken Sie auf Ihr Bundesland und laden Sie die aktuelle SSB-Vereinbarung herunter. So sind Sie immer auf der sicheren Seite.
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Wählen Sie Ihre benötigten Produkte. Sie können Sprechstundenbedarf und normalen Praxisbedarf bequem gemeinsam bestellen.
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Nach der Bestätigung per E-Mai erstellen Sie ein auf Muster 16 oder 16a mit den bestellten Produkten - und schicken es uns zu. Wir kümmern uns um den Rest.
Checkliste
für Sprechstundenbedarf
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Rezeptvorlage
(Muster 16/ 16a für Bayern)
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Über embemed

Ihr verlässlicher Partner für Sprechstundenbedarf
Bei embemed stehen Qualität, Service und rechtssichere Abläufe im Mittelpunkt. Seit 2006 unterstützen wir medizinische Einrichtungen mit zuverlässiger Lieferung und persönlicher Beratung – damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Patientinnen und Patienten konzentrieren können. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung – und auf einen Partner, der mitdenkt.
Fragen rund um den Sprechstundenbedarf
Der Sprechstundenbedarf (SSB) umfasst nur solche Artikel, die für mehr als einen Patienten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen müssen.
Der Sprechstundenbedarf ist nicht für die Versorgung von Privatpatienten sowie Unfallverletzten bei Arbeits- und Wegeunfällen vorgesehen und auch die Verwendung von SSB bei stationärer Behandlung – auch bei belegärztlicher Behandlung – ist nicht zulässig.
- Mittel im Rahmen einer Serienbehandlung (z. B. chronische Wunden, chronische Krankheiten)
- Mittel, die für einen Einzelpatienten bestimmt sind
- Mittel, die bereits mit der abgerechneten EBM-Leistung abgegolten sind (z. B. Einmalspritzen, Einmalhandschuhe, Blutzucker-Teststreifen)
- Material- und Sachkosten
- allgemeine Praxiskosten (z. B. Mittel zur Hände- und Flächendesinfektion)
- Gefäße (z. B. Sauerstoffflasche, Kanülenabwurfbehälter)
- Mehrkosten, die über dem Festbetrag liegen, können nicht erstattet werden
Die Kassenärztlichen Vereinigungen in den verschiedenen Bundesländern sind zuständig für die ambulante medizinische Versorgung und können Ihnen Informationen zur Verfügung stellen, wie Sie Sprechstundenbedarf bestellen und abrechnen können.
Sprechstundenbedarfsvereinigungen
Bundesverband Medizintechnologie (BVMed)
Ja, auch im Sprechstundenbedarf gilt, dass apothekenpflichtige Mittel über die Apotheke zu beziehen sind.
Für alle anderen Mittel sollte der günstigste Bezugsweg (z.B. vom Hersteller oder dem Großhandel) gewählt werden.
Im Einzelnen sind dies:
- Zubereitungen zur Injektion oder Infusion (z.B. Kontrastmittel bei bildgebenden Verfahren, Releasinghormone), die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers erkennen zu lassen;
- Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeiten bestimmt sind;
- Nicht-apothekenpflichtige Verbandmittel (z.B. Verbandmittel ohne Wirkstoffzusatz);
- Nahtmaterial (entspr. Anlage 1 Medizinisch-techn. Mittel;
- Einmalartikel (soweit in den Anlagen der jeweiligen KV genannt).
Aus wirtschaftlichen Gründen wird von der Kassenärzliche Vereinigung empfohlen, alle nicht-apothekenpflichtigen Mittel, einschließlich Verbandsstoffe und medizinisch-technische Mittel, über Medizinproduktehändler oder direkt beim Hersteller zu bestellen, wie in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung der Bundesländer festgelegt.
Um eine wirtschaftliche Bestellung dieser Artikel beim Lieferanten sicherzustellen und potenzielle finanzielle Risiken zu vermeiden, empfehlen die Kassenärztlichen Vereinigungen für Arztpraxen folgende Bestellrichtlinien:
- Reichen Sie die vollständig ausgefüllten Rezepte spätestens bei der Lieferung beim Lieferanten ein. Rezepte sollten nicht nachträglich ausgestellt werden, da die Krankenkassen diese Kosten nicht erstatten.
- Verordnen Sie die benötigten Mittel in der voraussichtlichen Quartalsmenge und wählen Sie die entsprechende Packungsgröße aus. Die Lagerung von übermäßigem Sprechstundenbedarf wird nicht empfohlen.
- Unausgefüllte Rezepte sollten nicht außerhalb Ihrer Praxis verwendet werden. Bitte erstellen und drucken Sie Rezepte ausschließlich in Ihrer Praxis und verwenden Sie dafür Ihre eigenen Rezeptformulare.
- Die Verwaltung des Lagerbestands und der Bestellungen sollte vorzugsweise von Ihrem Praxispersonal durchgeführt werden. Als Arzt tragen Sie die Verantwortung für Rezept und verordnete Artikel und Mengen. Daher sollten Sie Rezept und Bestellungen sorgfältig überwachen.
- Es wird dringend davon abgeraten, die Verantwortung für die Verordnung, Bestellung und Rezeptausstellung an Personen zu übertragen, die nicht zur Praxis gehören.
Der SSB ist grundsätzlich kalendervierteljährlich als Ersatz für tatsächlich verbrauchte Produkte unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots sowie ggf. relevanter Verfallsdaten zu verordnen bzw. zu beziehen.
Der verordnete SSB hat den Bedürfnissen der Praxis zu entsprechen und muss zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. zur Zahl der einzelnen Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen (siehe Sprechstundenbedarfsvereinbarung).
Es sind Groß-/Bündelpackungen über den Hersteller oder Großhändler zu beziehen (z. B. Verbandmittel)